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TERMS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Modelagentur ‚bae-UG‘ 

in der Fassung vom 21.01.2024 

 

§ 1 Allgemeines  

(1) Für alle zwischen der ‚bae-UG‘, Teutoburger Straße 99, 33607 Bielefeld, (nachfolgend ‚Agentur‘ oder ‚bae-UG‘) und ihren gewerblichen Kunden abgeschlossenen Verträge gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und ‚bae-UG‘, selbst dann, wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Agentur bleibt jedoch befugt, Ihre Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und neue Verträge nur unter Geltung der neuen Bedingungen abzuschließen. 

(2) Die aktuelle Fassung der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jederzeit unter www.bae-view.com/agb einsehbar. 

(3) Spezielle Regelungen in Verträgen gehen allgemeinen Regeln der vorliegenden AGB vor. Abweichungen bedürfen dabei stets einer verbindlichen Vereinbarung beider Parteien. 

§ 2 Vertragsschluss 

(1) Zwischen der Agentur und dem Kunden wird eine Auftragsbestätigung geschlossen, aus der sich die konkreten Einzelheiten eines Auftrags ergeben. Es gelten ausschließlich diejenigen Leistungs- und Preisangaben, die von ‚bae-UG‘ in Textform (E-Mail oder Brief) ausdrücklich angeboten wurden. Der Kunde kann ein Angebot von ‚bae-UG‘ durch Unterschrift und Übersendung der unterschriebenen Dokumente in Textform (E-Mail oder Brief) annehmen. 

(2) Die Gegenzeichnung von Angeboten versteht sich als Erklärung der Geschäftsführung des Vertragspartners. Der Kunde ist für den gesetzten Rechtsschein verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenzeichnung ohne Stempelabdruck erfolgt, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist. 

 

 

§ 3 Vertragsgegenstand 

(1) In der Regel übernimmt die Agentur die Vermittlung von Leistungen Dritter an den Auftraggeber. Die Agentur vermittelt Personen für die Durchführung von persönlichen Leistungen im Auftrag des Kunden (nachfolgend „BAE“). Diese BAEs können insbesondere, je nach Kundenwunsch Models, Promoter, Messehostessen, Grid-Girls, Moderateren, Influencer o.ä. sein. 

(2) Die Abrechnung und Beauftragung der BAEs erfolgt entweder über die Agentur im Rahmen der Vermittlung von selbständigen BAEs oder ‚bae-UG‘ vermittelt dem Kunden das BAE für die Zwecke einer (ggfls. kurzfristigen und / oder kurzzeitigen) Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die konkrete Abrede hierzu erfolgt im Vertrag sowie auf Basis der Besprechungen der Parteien. 

(3) Wird die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 2 vorgenommen, beschränkt sich die Tätigkeit von ‚bae-UG‘ auf die Kontaktvermittlung. ‚bae-UG‘ ist insbesondere nicht verantwortlich für die Klärung der sozial- und rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche, die arbeitsrechtliche Regelung oder hierbei entstehende Probleme. ‚bae-UG‘ unterstützt den Kunden gleichwohl bei Bedarf im notwendigen Umfang. Im Übrigen haftet allein das BAE für die Eingehung und Erfüllung des Vertrages oder etwaige dabei bestehende Hindernisse.  

(4) Außerhalb von Schulungen und dem konkreten Projektauftrag sowie bezüglich Vereinbarungen zu Terminen und etwaigen (Rahmen-)Arbeitszeiten, sind die dem Kunden vermittelten selbständigen BAEs in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei und unterliegen keinen Weisungen des Kunden. 

(5) Der genaue Vertragsinhalt der von der Agentur bzw. den BAEs geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebotsschreiben bzw. der Auftragsbestätigung. 

(6) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die BAEs konkret über den von ihm gewünschten Tätigkeitsumfang informiert werden; regelmäßig erfolgt dies im Rahmen von Promotion-Maßnahmen durch eine Schulung, die vom Kunden zu veranstalten und zu vergüten ist, in anderen Fällen durch ein Briefing zu den für den Kunden wesentlichen Faktoren der Leistung. Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, dass die BAEs Arbeitsausrüstungen oder spezielle Kleidung erhalten, wenn dies für den Kunden für die Durchführung der Aufträge von Bedeutung ist. 

(7) ‚bae-UG‘ übernimmt für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des BAEs beim Kunden und Publikum keine Gewähr. 

(8) Die BAEs sind nur zur Wahrnehmung von üblicherweise mit den aus der Buchungsanfrage ersichtlichen Arbeiten verpflichtet, in der Regel in Verbindung mit der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen. Weitergehende und / oder nicht dem vertraglichen Zweck entsprechende Arbeiten haben die BAEs nicht zu erbringen. Insbesondere sind keine Arbeiten geschuldet, die die Intim- oder Persönlichkeitssphäre der BAEs beeinträchtigen. Ebenfalls sind die BAEs nicht verpflichtet, die Arbeit an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort zu erbringen. Besteht der Kunde auf derartige Tätigkeiten kann das BAE diese Tätigkeiten verweigern und im Zweifel auch die weitere Vertragsausführung verweigern. Der Kunde bleibt gleichwohl zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet. 

(9) Dem Kunden ist es untersagt, mit BAEs während der Shooting-Tage Buchungsänderungen oder -ergänzungen vorzunehmen, ohne vorherige Zustimmung von ‚bae-UG‘. Etwaig durchgeführte Buchungsänderungen berühren die Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden oder dem BAE nicht. 

(10) Die Nachweispflicht bei Buchungen von Influencern beschränkt sich auf den Nachweis, dass die beauftragten Leistungen ausgeführt wurden. Im Zweifel kann die Durchführung der Leistung durch die Bereitstellung von Statistiken, Screenshots, Insights o.ä. nachgewiesen werden. 

§ 4 Vergütung 

(1) Die Agenturvergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. 

(2) Gegenstand der Berechnung sind die Gage des beauftragten BAEs, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten nach §9 („Buy-Out“), sowie entstandene Reisekosten und sonstige Gebühren, wie z.B. KSK-Gebühren, sofern der Kunde nicht über eine eigene Abgabennummer bei der KSK verfügt. Der Kunde wird der Agentur hierüber bei Beauftragung Mitteilung machen, andernfalls geht die Agentur davon aus, dass keine eigene Nummer des Kunden besteht. 

 

 

(3) Bei der Vermittlung von BAEs, die (ggfls. kurzfristig und / oder kurzzeitig) in ein Arbeitsverhältnis beim Kunden eintreten, zahlt der Kunde die Vergütung direkt als Lohn an das BAE; die Agenturprovision orientiert sich in diesem Fall an der Höhe der gezahlten Vergütung zzgl. etwaiger Buyouts. Die Provision wird für die gesamte Dauer der Tätigkeit des BAEs fällig. Der Kunde ist verpflichtet, ‚bae-UG‘ Auskunft über die jeweilige Höhe der Vergütung und Dauer der Beschäftigung zu erteilen. 

(4) ‚bae-UG‘ ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Agenturprovision in Höhe von 20 % der vereinbarten Gage zzgl. Buyouts zu verlangen. 

(5) Vergütungen verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %. 

(6) Die Agentur ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von 50 % bis zu 100 % des in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot angegebenen Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Vorkasse ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Der restliche Betrag wird fällig zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist ebenfalls zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. 

(7) Für den Fall, dass eine angeforderte Anzahlung / Vorkasse nicht rechtzeitig bezahlt wird, ist ‚bae-UG‘ berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen oder die vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Schadenersatzanspruch zu. ‚bae-UG‘ behält den Anspruch auf die Anzahlung für die entstandenen Aufwendungen und die Buchung des BAEs, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ‚bae-UG‘ kein entsprechender Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. 

(8) Für den Fall der vorzeitigen Kündigung eines Auftrages, die auf ein Verschulden oder eine diesbezügliche bewusste Entscheidung des Kunden zurückzuführen ist, gilt § 7 (3). 

(9) Für jede angefangenen Stunde über den Buchungszeitraum hinaus, werden 15 % der Tagesgage, zzgl. 20 % Agenturprovision, berechnet. Bei Halbtagesbuchungen wird das Doppelte der vereinbarten Halbtagesgage als Tagesgage angesetzt. Stundenbuchungen erfolgen nur nach gesonderter Absprache mit ‚bae-UG‘. 

 

 

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung 

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. 

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. ‚bae-UG‘ steht bei Ausbleiben der Anzahlung, unabhängig vom Kündigungsrecht (§ 4), ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu. 

§ 6 Verpflegung 

(1) Der Kunde verpflichtet sich, dem von ‚bae-UG‘ vermittelten selbständigen BAE in ausreichendem Maße Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

(2) Falls dies nicht geschieht, ist ‚bae-UG‘ berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe von täglich 40,00 € zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pro BAE in Rechnung zu stellen. 

§ 7 Projektausfall / Stornierung eines Einsatzes  

(1) Der Kunde bleibt bei einem von ihm zu vertretenden Projektausfall zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausfall eines Projektes ohne Verschulden von ‚bae-UG‘ oder dem BAE selbst (z.B. Absage oder Verkürzung eines Events), es sei denn der Ausfall erfolgte aufgrund von höherer Gewalt. 

(2) Falls ein BAE aus Krankheitsgründen oder aufgrund höherer Gewalt ausfällt, entfällt die Pflicht von ‚bae-UG‘ zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, soweit es ‚bae-UG‘ trotz entsprechender Bemühung nicht möglich ist, kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. ‚bae-UG‘ wird den Kunden über den Ausfall oder Austausch unverzüglich in Kenntnis setzen. 

 

 

 

(3) Die Rechtsfolgen der einseitigen Stornierung eines Einsatzes durch den Kunden richtet sich nach der bis zum geplanten Einsatz verbleibenden Zeit. ‚bae-UG‘ erhält grundsätzlich eine Vergütung für erbrachte Leistungen, bereits getätigte Auslagen (auch Fremdkosten) sowie einen angemessenen Anteil an den restlichen vertragsgemäß vereinbarten Ansprüchen; mangels anderweitiger Abrede hat ‚bae-UG‘ einen Anspruch gegen Kunden auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 50 % aller noch ausstehenden Leistungen pauschal, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt jedoch vorbehalten. Bei Stornierung eines Einsatzes durch den Kunden 1-3 Wochen vor dem Einsatz fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 80 % der zuvor vereinbarten Gesamtsumme (Gage des BAEs, Buy-Out + Agenturprovision) an. Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden weniger als 1 Woche vor dem Einsatz fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 100 % der zuvor vereinbarten Gesamtsumme (s.o.) an. Die Geltendmachung eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens bleibt explizit vorbehalten. Insbesondere wird bezüglich der Kosten des Buy-Outs auf § 9 Abs. 4 hingewiesen. 

(4) § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 gelten insbesondere auch für die Fälle, in denen der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums den Auftrag erstmalig bei der Agentur platziert. Bsp.: ein Auftrag für einen Einsatz am 10.12. wird am 05.12. platziert. Der Kunde trägt in diesen Fällen aufgrund der explizit gewünschten, spontanen Buchung das vollständige Ausfallrisiko. 

§ 8 Auswahl von BAEs 

(1) Der Kunde stellt der Agentur vor Durchführung der Selektionsleistungen sämtliche Details der geplanten Kampagne inklusive der geplanten Inhalte vor. Dabei ist insbesondere darzustellen, um welche Art von Kampagne es sich handelt und welches Ziel verfolgt wird. Soweit die Inhalte gegenüber der Agentur kommuniziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeigneter BAEs. Die Agentur stellt die vom Kunden kommunizierten Inhalte geeigneten BAEs vor und fragt die Verfügbarkeit an. 

(2) Sofern nicht anders vereinbart, wählt ‚bae-UG‘ aus dem Pool der zur Verfügung stehenden Kontakte zu BAEs eine zu vereinbarende Anzahl möglicher BAEs aus, die den vertraglich vereinbarten Anforderungen des Kunden sowie dem gewünschten Einsatzzweck entsprechen. Der Kunde hat die vertraglich vereinbarte Anzahl gewünschter BAEs auszuwählen. 

(3) Nach Auswahl der gewünschten BAEs ist ein Wechsel nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Agentur möglich. 

 

(4) Im Falle der Zurückweisung eines BAEs ist der Kunde verpflichtet, ‚bae-UG‘ die entsprechenden Beweggründe hierfür unverzüglich in Textform (E-Mail) mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen würden (z. B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Kunden, geschäftsschädigende Äußerungen über den Kunden, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zulasten des Kunden, Verdacht einer Straftat, eigenmächtiger Urlaubsantritt, angedrohtes Krankfeiern, sexuelle Belästigungen von Kollegen, Arbeitszeitbetrug) hat der Kunde die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit von ‚bae-UG‘ und / oder unbeanstandet erbrachte Arbeitszeit des BAEs sowie etwaige Buy-Outs, sofern sie anfallen, zu bezahlen. 

(5) Unterlässt der Kunde die in Abs. 2 geregelte Begründung oder würden die Bewegründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen, gilt die Zurückweisung des BAEs – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes gemäß „§ 7. Stornierung eines Einsatzes" mit der Rechtsfolge des § 7 Abs. 3. 

(6) Nach Zurückweisung hat der Kunde die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei bae-UG ersatzweise ein anderes BAE zu buchen. ‚bae-UG‘ ist zur Vermittlung eines gleichwertigen BAEs jedoch nur dann verpflichtet, wenn das zunächst vermittelte BAE nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. 

(7) Unterlässt der Kunde die Zurückweisung, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die ‚bae-UG‘ aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens unbeschränkt haftet. 

§ 9 Nutzungsrechte an Abbildungen von BAEs 

(1) Für die Nutzung von Abbildungen (Fotografien oder Videoaufnahmen) der BAEs hat der Kunde für die Einräumung von Nutzungsrechten eine gesonderte Vergütung zu zahlen („Buyout“). Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, die Rechte am fotografischen Urheberrecht des Fotografen zusätzlich einzuholen. 

 

 

 

 

(2) Buyouts werden in der Regel in folgendem Umfang geregelt: 

a) Zeitlich 

  1. für eine bestimmte Dauer 

  1. unbegrenzt oder 

  1. nur zu einer bestimmten Zeit) 

b) Inhaltlich (für) 

  1. Above the Line (Print, Flyer, Kataloge o.ä., in der Regel für eine bestimmte Anzahl Drucke / Auflagen; 

  1. die eigene Website des Kunden (Clientshop); 

  1. Viral Marketing (Social Media, E-Mailings, YouTube), in der Regel in Abhängigkeit zu Empfängerkreis / Anzahl der Follower, Subscriber o.ä.; 

  1. Web-Advertising (Banner, Pop-Up, Apps, Downloads, Prerolls, Layer Ads, Ad-Clips, Web-Sponsering etc.); 

  1. Messen, 

  1. Below the line (POS) 

  1. Zur Lizenzierung (z.B. Nutzung durch Dritte im eigenen Interesse) 

c) Räumlich 

  1. Je Land 

  1. Für bestimmte Länder (DACH, USA o.ä.) 

  1. Europa oder andere Kontinente 

  1. Weltweit 

sowie 

d) Einfach, ausschließlich, exklusiv / Nicht exklusiv 

  1. Einfach: ‚bae-UG‘ kann Lizenz an Abbildungen an diesem Tag und für dieses Event auch Dritten gewähren 

  1. Ausschließlich: nur der Kunde kann die Abbildungen nutzen; er darf, je nach inhaltlicher Regelung, und nur in Absprache mit ‚bae-UG‘ ggfls. Unterlizenzen erteilen 

  1. Exklusiv: das BAE steht dem Kunden für die geregelte Dauer exklusiv zur Verfügung und wird keine anderen Tätigkeiten für andere Kunden annehmen.  

HINWEIS: Ist zu einer der vorgenannten Regelungen keine Vereinbarung getroffen, gilt die Nutzung in dieser Hinsicht als auf den vertragsgemäßen Zweck begrenzt vereinbart, im Zweifel ist die allein für die vertraglich vorgesehene Nutzung vereinbart und erlaubt.  

(3) Sofern ‚bae-UG‘ Buyouts im Angebot erfasst, geht die Agentur davon aus, dass die Nutzung von Abbildungen seitens des Kunden oder seiner Lizenznehmer beabsichtigt ist. Dies bestätigt der Kunde durch Annahme eines solchen Angebotes. 

(4) Buyouts holt ‚bae-UG‘ sodann vollständig bereits in dem Zeitpunkt der Buchungsbestätigung beim BAE ein und vergütet diese. Storniert oder kündigt der Kunde den Vertrag nach diesem Zeitpunkt, ist der hierdurch ‚bae-UG‘ entstehende Schaden grundsätzlich nach Maßgabe dieser AGB zu ersetzen. 

(5) Für die Entstehung des Anspruches auf Buyouts ist insoweit nicht entscheidend, ob Abbildungen vom Kunden tatsächlich genutzt werden, sondern allein, ob die Parteien über die entsprechende Vergütung eine Vereinbarung getroffen haben. 

(6) Nutzungsrechte werden erst nach Zahlung der dafür erforderlichen Vergütung eingeräumt. 

(7) Der vereinbarte Nutzungszeitraum ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort kein Zeitraum geregelt, beginnt der Nutzungszeitraum 1 Monat nach Abschluss des jeweiligen Buchungstages, bei zusammenhängenden Leistungen einen Monat nach dem letzten Buchungstag im konkreten Projekt. 

(8) Der Kunde trägt Sorge für die Klärung der Rechte des Fotografen. 

(9) Ist das BAE als Promoter, Messehostess o.ä. gebucht, ist lediglich eine fotografische Dokumentation der Arbeit zu internen Nachweiszwecken gestattet. Weitere Nutzungsrechte müssen vor Nutzung etwaiger Fotografien mit der Agentur geklärt werden. 

§ 10 (Schaden-)Ersatzansprüche bei Übernutzungen 

(1) Jede inhaltlich oder zeitlich über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung von Abbildungen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch ‚bae-UG‘ und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung. 

(2) Für die Überprüfung und Auswertung der Vergabe von Nutzungsrechten ist die Agentur bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen berechtigt, eine Recherchegebühr gegenüber dem Kunden zu erheben. Diese beträgt 15 % des Gesamtbetrags der ursprünglich mit dem Kunden gem. § 9 vereinbarten Buyouts. Die Agentur darf diese Recherchegebühr nur erheben, wenn tatsächlich und nachweislich eine Überschreitung der Nutzungsrechte durch den Kunden festgestellt wurde (§ 10 Abs. 1) und das BAE dafür entschädigt wird. 

(3) Für Nutzungen von Bildnissen der BAE, die ohne vorherige Absprache mit und Freigabe von ‚bae-UG‘ über den Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer hinausgehen, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die von der Agentur festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt: 

  • bei Überschreitung der Nutzungsrechte bis zu zwei Wochen: 50 % des Gesamtbetrags aus Buyouts und Agenturprovision 

  • bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab 2 Wochen bis zu 12 Wochen: 100 % des Gesamtbetrags aus Buyouts und Agenturprovision 

  • bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab 12 Wochen: 200 % des Gesamtbetrags aus Buyouts und Agenturprovision 

 

 

Für jedes weitere Nutzungsintervall fällt die oben genannte Vertragsstrafe kumulativ an. Bsp.:  
Einräumung der Nutzungsrechte für ein Jahr. Überschreitung der Nutzungsrechte für die Dauer von 1 Jahr und 1 Monat. Vertragsstrafe: 300 % 

Hinweis: Für jede nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafe gewünschte weitere Nutzung, ist der Kunde zur Zahlung der Agenturprovision und Buyouts gemäß der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, bzw. wird dem Kunden die weitere Nutzung auf dieser Basis angeboten. 

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